Satzung

VDI-BV BNO - Satzung

Satzung des VDI-Bezirksverein Bayern Nordost e. V.              Stand: 22.04.2022

Inhalt

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2 Zweck
§3 Mittel
§4 Mitgliedschaft
§5 Persönliche Mitglieder
§6 Fördernde Mitglieder
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§9 Organe des Bezirksvereins
§10 Mitgliederversammlung
§11 Vorstand
§12 Beratendes Gremium
§13 Geschäftsstelle
§14 Rechnungsprüfung
§15 Regionale Gliederungen des Bezirksvereins
§16 Netzwerke
§17 Ehrungen
§18 Auflösung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Verein Deutscher Ingenieure, Bezirksverein Bayern Nordost e. V.“ (im Folgenden abgekürzt: BVBNO), hat seinen Sitz in Nürnberg und ist im Vereinsregister unter der VR-Nr. 637 eingetragen.

2. Der BVBNO ist eine regionale Gliederung des Vereins Deutscher Ingenieure mit Sitz in Düsseldorf, (im Folgenden abgekürzt: VDI). Die Satzung und die Geschäftsordnung des VDI in ihrer jeweils geltenden Fassung sind bindend für den BVBNO, soweit diese ihn betreffen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Die Zugehörigkeit des Bezirksvereins zu anderen Organisationen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Präsidiums des VDI.

§ 2 Zweck

1. Der BVBNO verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

2. Zwecke des BVBNO sind wie Zwecke des VDI:

-Die Förderung der technischen Wissenschaft und Forschung,

-die Förderung der technischen Bildung.

3. Die Satzungszwecke werden Insbesondere verwirklicht durch:

-die Mitwirkung im Bildungswesen, insbesondere bei der Ausbildung sowie Fort- und Weiterbildung der Ingenieurinnen und Ingenieure sowie des technischen Nachwuchses, Durchführung von Vortragsveranstaltungen, Lehrgängen und Besichtigungen des BVBNO, seiner Bezirksgruppen und Netzwerke zu Schulungszwecken,

-Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen, technisch-wissenschaftlichen Vereinigungen, Institutionen im Ausbildungsbereich sowie anderen Institutionen und Einzelpersönlichkeiten, zur gemeinsamen Förderung der technischen Wissenschaft, Forschung und Bildung,

-Öffentlichkeitsarbeit auf regionaler Ebene.

4. Der BVBNO ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des BVBNO. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BVBNO fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mittel

Dem Bezirksverein stehen folgende Mittel zur Verfügung:

1. Beitragsanteile der Mitglieder,
2. Zuwendungen und Schenkungen,
3. Vermögen und seine Erträge,
4. Erträge aus Ergebnissen der Bezirksvereinsarbeit.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des BVBNO sind die persönlichen und fördernden Mitglieder des VDI, die ihren Wohnsitz im Bezirk des BVBNO haben oder ihre Tätigkeit dort ausüben.

2. Die Geschäftsordnung des VDI enthält die Festlegungen für die Aufnahme und das
Aufnahmeverfahren.

§ 5 Persönliche Mitglieder

1. Persönliche Mitglieder des VDI können werden:

1.1 als ordentliche Mitglieder

-Ingenieurinnen und Ingenieure deutscher oder anderer Staatsangehörigkeit,
-Personen, deren Mitarbeit erwünscht ist und über deren Mitgliedschaft das Präsidium des VDI entscheidet,

1.2 als außerordentliche Mitglieder

-Personen, die an einer aktiven Mitarbeit im VDI interessiert sind,

1.3 als studierende Mitglieder

-Studierende der Technik- und Naturwissenschaften,

1.4 als Jungmitglieder

-Personen zwischen dem vollendeten 4. und dem vollendeten 21. Lebensjahr, soweit sie weder studieren noch berufstätig sind. Auf Antrag können Jungmitglieder, die zu technischen Berufen ausgebildet werden, bis zum Abschluss ihrer Ausbildung als Jungmitglieder weitergeführt werden, solange sie das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben.

1.5 als Ehrenmitglied oder korrespondierendes Mitglied des VDI

- Persönlichkeiten durch Ernennungen des Präsidiums.

2. Ehrenmitglieder, korrespondierende Mitglieder und ordentliche Mitglieder dürfen unmittelbar hinter ihrem Namen, nicht aber in Firmenbezeichnungen, den Zusatz VDI führen.

3. Jedes persönliche im Ausland wohnende Mitglied wird entweder unmittelbar beim VDI oder auf Wunsch beim Bezirksverein im landesangrenzenden Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geführt. Es kann außerdem einem Zusammenschluss von VDI-Mitgliedern außerhalb Deutschlands angehören.

§ 6 Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder des VDI können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften sein, die in der Lage und bereit sind, den Zweck des VDI ideell und materiell zu fördern.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres möglich. Sie erfolgt durch Eingeschriebenen Brief an den VDI-Bezirksverein Bayern Nordost e. V. oder die Hauptgeschäftsstelle des VDI.

2. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des persönlichen Mitgliedes, bei fördernden Mitgliedern bei Auflösung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage.

3. Mitglieder können durch das Präsidium des VDI ausgeschlossen werden:

-bei Satzungsverletzung,
-bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen des VDI,
-bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages an den VDI nach wiederholter erfolgloser Mahnung.

4. Gegen den Beschluss des Präsidiums kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von 30
Tagen nach Zustellung über den BVBNO bei der Vorstandsversammlung des VDI Berufung
einlegen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach § 10 der Satzung des VDI:

1. Persönliche Mitglieder, mit Ausnahme der außerordentlichen, fördernden und Jung-Mitglieder,

1.1 haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung des BVBNO und bei Zuordnung in ihrer Fachgesellschaft oder ihrem Fachbereich, soweit hier eine Mitgliederversammlung durchgeführt wird. Außerordentliche, fördernde und Jung-Mitglieder haben lediglich das Recht zur Teilnahme, nicht aber ein Stimmrecht.

1.2 haben das Recht, an die Mitgliederversammlung des BVBNO Anträge in Angelegenheiten des VDI zu stellen. Wenn ein Antrag in der Mitgliederversammlung des BVBNO zweimal abgelehnt worden ist, so ist Berufung bei der Vorstandsversammlung möglich,

1.3 haben im Rahmen der Zweckbestimmung und der satzungsgemäßen Entscheidungen der Organe des VDI ein Recht auf die Vergünstigungen des VDI für seine Mitglieder und auf Inanspruchnahme von VDI-Einrichtungen,

1.4 erhalten nach den in § 7 der GO des VDI in der jeweils aktuell gültigen Fassung vorgesehen Mitgliedschaftszeiten die dort genannten Urkunden und Abzeichen.

2. Fördernde Mitglieder

2.1 haben das Recht, die Einrichtungen des VDI sowie die für sie vorhergesehenen Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen,

2.2 sollen aus ihrem Betrieb ein persönliches Mitglied des VDI als ihre Vertrauensperson, die die Verbindung zum VDI aufrechterhält, benennen.

3. Mitglieder sind gehalten, den VDI bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen. Satzung, Geschäftsordnung und die Beschlüsse der Organe des VDI hierzu sind für sie bindend,

4. Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch an das Vermögen des BVBNO oder auf Rückzahlung geleisteter Beiträge.

5. Mitgliedsbeiträge

5.1 Persönliche Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag an den VDI. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für persönliche Mitglieder setzt die Vorstandsversammlung des VDI fest. Der BVBNO erhält für seine Arbeit jährliche Mittelzuweisungen aus den Geldern des VDI. Die Höhe der Mittelzuweisungen setzt die Vorstandsversammlung fest.

5.2 Fördernde Mitglieder setzen ihren jährlichen Mitgliedsbeitrag an den VDI selbst fest und können einen Teil ihrer Beiträge für einzelne Aufgabenbereiche leisten. Die Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge sowie Richtlinien für die mögliche Zuteilung für einzelne Aufgabenbereiche setzt die Vorstandsversammlung fest. Der BVBNO erhält für seine Arbeit jährliche Mittezuweisungen hieraus. Die Höhe der Zuweisungen setzt die Vorstandsversammlung fest.

§ 9 Organe des Bezirksvereins

Organe des BVBNO sind:

-die Mitgliederversammlung,
-der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Der BVBNO hält in der Regel jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung, vorzugsweise in Präsenz, ab.   

Die Mitgliederversammlung kann auch ohne physische Anwesenheit der Vereinsmitglieder am Versammlungsort in Form einer digitalen Mitgliederversammlung (mit Video- oder Tonübertragung) abgehalten werden. Der BVBNO stellt dafür die erforderlichen administrativ technischen Voraussetzungen seinen Mitgliedern zur Verfügung.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die

-Wahl des Vorstandes,
-Wahl der Rechnungsprüferinnen und -prüfer,
-Entgegennahme und Besprechung des Tätigkeitsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
-Genehmigung des Jahresabschlusses,
-Entlastung des Vorstandes,
-Entgegennahme und Besprechung der Tätigkeitsberichte der Leitungen der Bezirksgruppen sowie der Sprecherinnen und Sprecher der Netzwerke,
-Behandlung von Anträgen,
-Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des BVBNO nach Maßgabe der Satzung des VDI.

Vorschläge für die Wahl des Vorstands müssen schriftlich spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin dem amtierenden Vorstand vorliegen. Wenn keine Wahlvorschläge eingehen,

Wird das vakante Vorstandsamt kommissarisch durch ein anderes Vorstandsmitglied so lange vertreten, bis ein neues Vorstandsmitglied durch den Vorstand berufen wird, das dann auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt wird

2. Zu der Mitgliederversammlung hat jedes persönliche, fördernde und Jung-Mitglied Zutritt.

3. Ort und Zeit einer ordentlichen Mitgliederversammlung sowie die Einladung mit der Tagesordnung werden deren Mitgliedern mindestens sechs Wochen vor der Versammlung durch Veröffentlichung im aktuellen, regionalen Vereinsmagazin, das alle Mitglieder erhalten, oder soweit möglich auf elektronischem Wege, oder sonst durch Brief mitgeteilt. Das jeweils gültige Vereinsmagazin wird durch Beschluss des Vorstands festgelegt. Alle Antragsunterlagen müssen zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand und vor der Versammlung den Mitgliedern zur Kenntnisnahme vorliegen.

In der Einladung wird darauf hingewiesen, ob es sich um eine Präsenz-und/oder eine Onlineveranstaltung handelt und ob es den Teilnehmern freigestellt ist, in welcher Form sie an dieser Veranstaltung teilnehmen möchten. Der Vorstand stellt dabei sicher, dass grundsätzlich jedem Mitglied die Möglichkeit eingeräumt wird an der jeweiligen Mitgliederversammlung teilzunehmen.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift oder hinterlegte E-Mailadresse.

Die elektronische Teilnahme erfolgt dabei durch Annahme eines sog. „ individuellen Links“, der das jeweilige Mitglied in den digitalen Versammlungsraum einlädt. Die Versendung der Teilnahme-Links erfolgt dabei durch den zur Versammlung einladenden Vorstand.

Der Nachweis der Identität erfolgt hierbei zu Beginn der Versammlung im Zuge der Feststellung der Teilnehmer durch Abgleich mit einem amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, Führerschein. o. ä.) des jeweiligen Vereinsmitgliedes.

Die Mitglieder ermächtigen dabei den Verein, aus Datenschutzgründen zum Abgleich und Prüfung dieser personenbezogenen Daten mit den Daten aus dem Mitgliederverzeichnis des VDI.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf und müssen auf Antrag von mindestens einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder vom Vorsitzenden einberufen werden. Ort, Zeit und Tagesordnung werden mindestens zwei Wochen vorher bekannt gegeben. Die Regelungen nach Ziffer 3 gelten ansonsten entsprechend.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig und zwar unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder.

Im Fall der analogen Mitgliederversammlung am Versammlungsort wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens drei der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

Im Fall der digitalen Mitgliederversammlung erfolgt die Abstimmung im Zuge der Videoübertragung per Handzeichen oder durch Teilnahme an einem sog. „Pool“ bei dem die jeweiligen Mitglieder geheim, d. h. anonymisiert ihre Stimme für den jeweiligen Vorschlag abgeben können. Der „Pool“ ist dabei vom Versammlungsleiter auszuwerten, so dass das

Ergebnis anonymisiert vom Schriftführer festgehalten werden kann. Der BVBNO hat dabei durch technische Mittel sicher zu stellen, dass pro Mitglied nur eine Stimme abgegeben werden kann und dass die Stimmabgabe anonymisiert erfolgt.

Soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der teilnehmenden Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.

6. Satzungsänderungen des BVBNO müssen mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann über eine Satzungsänderung nur dann beschließen, wenn der Antrag und ein Entwurf der entsprechenden Änderungen den Mitgliedern spätestens vier Wochen vorher zur Kenntnis gebracht wurde. Die Satzung und wesentliche Satzungsänderungen bedürfen außerdem der Zustimmung des Präsidiums des VDI.

7. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des BVBNO nur beschließen, wenn drei Viertel der Mitglieder des Vorstandes und drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen. Ist dies nicht der Fall, so muss, wenn der Antrag nicht zurückgezogen wird, eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung stattfinden, zu der jedes Mitglied gemäß Ziffer 2 mit wenigstens acht Wochen Frist erneut gemäß Ziffer 3 einzuladen ist. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Der Auflösungsbeschluss bedarf jetzt der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

8. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen gewählt. 

Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleicheit muss die Wahl wiederholt werden. Auf Antrag findet die Wahl geheim statt.

9. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift (Protokoll) aufgenommen, die vom Versammlungsleitenden und von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer unterzeichnet wird.

Die Niederschrift wird bei den Urkunden des BVBNO aufbewahrt.

Jedes Mitglied des BVBNO ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand leitet den BVBNO und ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Fragen von allgemeiner Bedeutung soll der Vorstand der Mitgliederversammlung vorlegen.

2. Der Vorstand hat folgende Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden:

2.1
-die bzw. der Vorsitzende,
-die bzw. der stellvertretende Vorsitzende,
-die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister,
-die Schriftführerin bzw. der Schriftführer,
-bis zu fünf weiteren Mitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes, die jeweils ein bestimmtes Arbeitsgebiet wahrnehmen sollen. Ein Arbeitsgebiet soll die Planung und Förderung der Veranstaltungen des BVBNO umfassen.

2.2 Zum erweiterten Vorstand gehören außerdem die Leitungen der Bezirksgruppen und der Ausschüsse, sowie die Sprecherinnen und Sprecher der Netzwerke. Die Zusammensetzung des erweiterten Vorstands soll die Diversität der Mitglieder abbilden.

3. Die Mitglieder des im Sinne von § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandes müssen ordentliche, die sonstigen Vorstandsmitglieder können auch studierende Mitglieder des VDI sein.

Die bzw. der Vorsitzende soll im aktiven Berufsleben stehen und aufgrund des Werdegangs und der aktuellen Situation den Bezirksverein repräsentieren können. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich, die bzw. der Vorsitzende kann jedoch in unmittelbarer Folge nur einmal wiedergewählt werden. Die Amtszeit der bzw. des Vorsitzenden beginnt am 01. Januar des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres.                                  

Alljährlich soll etwa ein Drittel der Vorstands-mitglieder neu- oder wiedergewählt werden. Die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stell-vertretende Vorsitzende sollen nicht im gleichen Jahr ausscheiden. Beim vorzeitigen Ausscheiden der bzw. des Vorsitzenden übernimmt die bzw. der stellvertretende Vorsitzende die Leitung des Vereins bis zur Wahl einer bzw. eines neuen Vorsitzenden durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, so kann eine Zuwahl durch den Vorstand erfolgen, die durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung bestätigt wird.
Der Vorstand erledigt seine Arbeiten in den Sitzungen. Die Sitzungen können auch virtuell (durch Telefon- oder Videokonferenz) erfolgen, wenn das Gremium dies mehrheitlich beschließt. In dringenden Fällen ist auch schriftliche Abstimmung zulässig. Die Ergebnisse schriftlicher Abstimmungen werden den Gremienmitgliedern bekannt gegeben. Die Sitzungen sind nicht öffentlich, sie sind vertraulich, ebenso wie die Sitzungsunterlagen.

4. Die bzw. der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung die bzw. der stellvertretende Vorsitzende, beruft Vorstandssitzungen ein, wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn drei Vorstandsmitglieder es verlangen. Die Tagesordnung wird bei der Einberufung, spätestens zwei Wochen vor der Sitzung bekannt gegeben.

5. Die bzw. der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung die bzw. der stellvertretende Vorsitzende, führt den Vorsitz im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.

6. Die bzw. der Vorsitzende verteilt die Geschäfte des BVBNO auf die Vorstandsmitglieder, gibt die erforderlichen Weisungen und erstattet der Mitgliederversammlung den Tätigkeitsbericht.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

8. Über jede Sitzung des Vorstandes wird eine Niederschrift aufgenommen. Sie wird von der Sitzungsleiterin bzw. dem Sitzungsleiter und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer unterzeichnet und bei den Urkunden des BVBNO aufbewahrt.

9. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

10. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die bzw. der Vorsitzende, die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister. Zwei von Ihnen vertreten gemeinsam den BVBNO. Er ist zu jeglichen Änderungen der Satzung ermächtigt, die auf Grund von Beanstandungen des Registergerichts oder des VDI erforderlich sind, ohne dass es einer fortgesetzten Mitgliederversammlung bedarf.

Entsprechendes gilt für Satzungsänderungen die gemäß den Vorgaben des Finanzamts zum Erhalt der Gemeinnützigkeit erforderlich sind oder künftig werden. Der Vorstand hat in diesem Fall die vorgenommenen Änderungen auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 12 Beratendes Gremium

Beim BVBNO kann ein beratendes Gremium bestehen, das die Aufgabe hat, die Interessen des BVBNO zu fördern und den Vorstand zu beraten. Zu Mitgliedern des beratenden Gremiums werden vom Vorstand des BVBNO Persönlichkeiten berufen, die im Bereich des BVBNO ihren Wohn- oder Amtssitz haben und ein besonderes Interesse an der Verbindung zur VDI-Arbeit zeigen. Die Berufung gilt für 3 Jahre und kann wiederholt werden.

§ 13 Geschäftsstelle

1. Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtung einer Geschäftsstelle beschließen.

2. Die Geschäftsstelle soll von einem Mitglied des Vorstands oder von einer Geschäftsführung geleitet werden, die den Weisungen und Vorgaben des verantwortlichen Vorstandsmitglieds unterworfen ist.

§ 14 Rechnungsprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfende, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre.

2. Die Rechnungsprüfenden prüfen die Jahresrechnung, geben einen schriftlichen Bericht für die Unterlagen des BVBNO, berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und beantragen die Entlastung des Vorstandes.

3. Rechnungsprüfenden sind ehrenamtlich tätig.

§ 15 Regionale Gliederung des Bezirksvereins

1. Der Vorstand des BVBNO kann bei Bedarf Bezirksgruppen bilden und deren Grenzen festsetzen. Der Sitz einer Bezirksgruppe soll wenigstens 10 km vom Sitz des BVBNO entfernt liegen. Eine Bezirksgruppe soll mindestens 20 Mitglieder haben.

2. Für die Leitungen von Bezirksgruppen werden vom Vorstand des Bezirksvereins ordentliche Mitglieder eingesetzt und für jeweils drei Jahre berufen.

3. Die Leitung kann zu ihrer Unterstützung einen Bezirksgruppenausschuss berufen, der der Genehmigung des Vorstandes des BVBNO bedarf.

4. Der Vorstand des BVBNO stellt den Bezirksgruppen im Rahmen des Haushalts Gelder aus den Mitteln des BVBNO zur Verfügung.

§ 16 Netzwerke

1. Der BVBNO soll entsprechend den Aufgabenbereichen und im Einvernehmen mit den Fachgesellschaften, den Fachbereichen, den interdisziplinären Gremien den überfachlichen Netzwerken und den berufspolitischen Gremien des VDI, regionale Netzwerke bilden. Die Bezeichnung der Netzwerke soll sich an den Bezeichnungen der Gliederungen des VDI orientieren. Netzwerke für andere Aufgabengebiete können vom Vorstand des Bezirksvereins mit Angabe der Zuordnung zu einer Fachgesellschaft bzw. einer berufspolitischen Gliederung des VDI eingerichtet bzw. aufgelöst werden. Die Sprecherinnen und Sprecher von Netzwerken werden auf Vorschlag des jeweiligen Netzwerks vom Vorstand des Bezirksvereins eingesetzt und jeweils für die Dauer von drei Jahren berufen. Das Einsetzen von Sprecherinnen bzw. Sprecher soll in Kontakt mit den Vorsitzenden der jeweiligen Fachgesellschaft oder des jeweiligen Fachbereichs, desjeweiligen interdisziplinären Gremiums oder der in der Gliederung VDI Beruf und Gesellschaft gebildeten Fachbeiräte und Netzwerke geschehen. Die Sprecherinnen und Sprecher der Netzwerke und müssen ordentliche Mitglieder des VDI sein. Die Teamleitungen des Netzwerks VDI-Young Engineers können auch studierende Mitglieder sein. Die Clubleitungen der Netzwerke für die Jungmitglieder können auch studierende oder außerordentliche Mitglieder sein.

2. Die Netzwerke führen nach dem Namen des BVBNO die Bezeichnung „Netzwerk….“ mit der Angabe des betreffenden Fach- oder Arbeitsgebietes.

3. Der Vorstand des BVBNO stellt den Netzwerken im Rahmen des Haushalts Gelder aus den Mitteln des BVBNO zur Verfügung.

§ 17 Ehrungen

Neben den Ehrungen durch den VDI ist als Ehrung durch den BVBNO die Ehrenplakette und die Ehrenmedaille vorgesehen. Sie können Mitgliedern verliehen werden, die sich um den BVBNO oder um die Technik verdient gemacht haben. Einzelheiten regeln die Ordnung für Ehrungen und Verleihung von Preisen sowie die Richtlinien für deren Vergabe und Abwicklung des VDI.

§ 18 Auflösung

1. Die Auflösung des BVBNO kann nur durch die Mitgliederversammlung gemäß § 10 Ziffer Nr. 7 beschlossen werden. Der Beschluss wird mit der Entscheidung der Vorstandsversammlung des VDI gem. § 14 Ziff. 2.3 der Satzung des VDI wirksam.

2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des BVBNO oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke muss das vorhandene Vermögen dem VDI zwecks Verwendung für die Förderung der technischen Wissenschaft und Forschung und/oder für die Fortbildung der Ingenieurinnen und Ingenieure zugeführt werden. Zuwendungen an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen. Vor der Verteilung des Vermögens ist das Finanzamt anzuhören.

3. Für die Auflösung oder Zusammenlegung von Bezirksgruppen oder Netzwerken des Bezirksvereins ist der Vorstand des BVBNO zuständig. Das bei der Auflösung festgestellte Vermögen geht an den BVBNO zurück.

Die vorstehende Satzungsneufassung vom 17.09.2021 mit Nachtrag vom 22.04.2022 wurde auf der Mitgliederversammlung des VDI-Bezirksverein Bayern Nordost e. V. am 22.04.2022 von den Mitgliedern beschlossen und ersetzt die Satzung letzter Stand vom 03.05.2013.